Allgemeine Geschäftsbedingungen
schanze12studio Pförtner & Partner Produzenten und Musiker
Stand: 2. Feb 2006 - als PDF herunterladen
I. ALLGEMEINES/VERTRAGSABSCHLUSS
- Die AGB von schanze12studio Pförtner & Partner Produzenten und Musiker (im folgenden s12s genannt) gelten für alle von s12s übernommenen Aufträge in den Bereichen Musikberatung, Musikrecherche, Konzeption, Komposition, Bearbeitung bestehender Werke, Arrangement, Layout, Produktion und Tonstudio-Arbeiten, soweit nicht im Einzelfall Abweichendes schriftlich vereinbart wurde. Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden nicht Vertragsinhalt, auch wenn s12s diesen nicht ausdrücklich widerspricht. Dies gilt auch dann, wenn s12s in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender Einkaufsbedingungen des Auftraggebers Lieferungen und/oder Leistungen vorbehaltlos ausführt
- Auftraggeber ist, wer die Durchführung der Produktion, schriftlich oder mündlich, veranlasst hat, auch wenn die Erteilung der Rechnung auf seinen Wunsch an einen Dritten erfolgt, d.h. der Auftraggeber haftet voll neben dem Dritten für den Rechnungsbetrag.
- Für s12s besteht die Verpflichtung zu einer schriftlichen Auftragsbestätigung nur dann, wenn dies vom Auftraggeber ausdrücklich verlangt wird.
II. URHEBERRECHTLICHE NUTZUNGSRECHTE/LEISTUNGSSCHUTZRECHTE
Ist Gegenstand des Auftrages die Bearbeitung oder Verwendung geschützter Werke oder Sprache, so obliegt es dem Auftraggeber, die notwendige Erlaubnis des Originalurhebers einzuholen. Rechte, die die Urheber von Werken an die GEMA und/oder Musikverlage übertragen haben, sind nicht übertragbar und werden daher nicht durch Zahlungen an s12s abgegolten; der Auftraggeber verpflichtet sich folglich, alle insoweit anfallenden Gebühren für die mechanische Vervielfältigung, öffentliche Aufführung etc. im Verhältnis zu den Verwertungsgesellschaften (wie bspw. der GEMA und der GVL), Musikverlagen und/oder Urhebern ordnungsgemäß zu entrichten. s12s ist im Falle der Verwendung vom Auftraggeber zur Verfügung gestellten Materialien nicht verpflichtet nachzuprüfen, inwieweit der Inhalt bestellter Arbeiten gegen gesetzliche Vorschriften verstößt. Ist dies der Fall, haftet der Auftraggeber für alle daraus entstehenden Nachteile oder Schäden und hält s12s insbesondere von Ansprüchen Dritter frei.
III. GEWÄHRLEISTUNG/NACHBESSERUNG
- Für den Fall, dass der Auftrag die Durchführung der Werkaufnahme als Produktionsbeauftragter umfasst, ist s12s verpflichtet, einen technisch einwandfreien geeigneten Tonträger abzuliefern.
- Der Auftraggeber ist verpflichtet, alle Leistungen von s12s unverzüglich nach Übergabe durch einen qualifizierten Mitarbeiter untersuchen zu lassen. Mängelrügen müssen schriftlich unter genauer Beschreibung der Beanstandung erfolgen und spätestens innerhalb von 2 Wochen nach Übergabe des Werkes an den Auftraggeber eingegangen sein. Danach gilt das Werk in Bezug auf offene Mängel als vertragsgemäß und mängelfrei geschaffen. Für nicht erkennbare Mängel gilt die gesetzliche Verjährungsfrist.
- Jegliche Gewährleistung erlischt, wenn der Kunde ohne ausdrückliche schriftliche Zustimmung der s12s Eingriffe in das Werk vornimmt oder vornehmen lässt, sofern durch diese Eingriffe ein Fehler und/oder Schaden entsteht und/oder soweit hierdurch ein Fehler und/oder Schaden verstärkt wird. Den Beweis dafür, dass der Schaden nicht durch den von ihm vorgenommenen/veranlassten Eingriff verursacht bzw. verstärkt wurde, hat der Kunde zu führen.
- Schadensersatzansprüche können in allen Fällen, auch bei fehlgeschlagener Nachbesserung oder Nachlieferung, nur dann gegen uns geltend gemacht werden, wenn Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen werden kann. Soweit unsere Haftung ausgeschlossen ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung unserer Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
- Für Bearbeitungsschäden an fremdem Bild- und Tonmaterial haftet s12s nur bis zum Materialwert des Tonträgermaterials. Für Schäden an unwiederbringlichen oder schwer ersetzlichen Bild- und Tonaufnahmen übernimmt s12s ebenfalls keine Haftung über den reinen Materialwert hinaus.
- Alle Leistungen und Lieferungen, Zu- und Rücksendungen erfolgen auf Rechnung und Gefahr des Auftraggebers.
IV. GEHEIMHALTUNG
Beide Parteien verpflichten sich zeitlich unbegrenzt, bei Durchführung eines Auftrages größtmögliche Sorgfalt walten zu lassen und über die ihnen bekannt gewordenen Informationen und Geschäftsgeheimnisse, die ihnen im Zusammenhang mit der Vertragsdurchführung bekannt werden, auch nach Beendigung ihrer Geschäftsbeziehung Stillschweigen zu bewahren. Die Weitergabe an nicht mit der Durchführung des Vertrages beschäftigte Dritte darf nur mit schriftlicher Einwilligung der jeweils anderen Partei erfolgen. Als vertrauliche Informationen gelten neben ausdrücklich als vertraulich gekennzeichnete Informationen auch solche Informationen, bei denen sich ein Geheimhaltungsinteresse einer Partei aus den Umständen ergibt. Hierzu zählen insbesondere die Preisvereinbarungen, die zwischen den Parteien getroffen wurden. Die Parteien verwahren und sichern diese Informationen so, dass die Kenntnisnahmemöglichkeit durch Dritte ausgeschlossen ist.
V. AUFTRAGSBESTÄTIGUNG
Auftragsbestätigungen erbitten wir in dreifacher Ausfertigung mit Angabe der Agentur-Auftragsnummer, der Kundennummer und des Datums.
VI. AUFBEWAHRUNG VON UNTERLAGEN/DATEN
Sollte die Aufbewahrungszeit die 3 Jahre auf Wunsch des Auftraggebers überschreiten, so hat der Auftraggeber für jedes weitere Jahr eine Aufbewahrungspauschale zu leisten, deren Höhe nach Umfang im einzelnen gesondert berechnet wird.
VII. VERSAND
Versendung und Transport von Material aller Art erfolgen auf Rechnung und Gefahr des Auftraggebers.
VIII. ZAHLUNGSBEDINGUNGEN
- Für die Lieferung gelten die Preise zum Zeitpunkt der Auftragserteilung oder Auftragsbestätigung. Unsere Preise verstehen sich zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer, soweit nicht schriftlich eine andere Vereinbarung getroffen wurde.
- Unsere Rechnungen sind sofort fällig und netto ohne Abzug zahlbar. Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn s12s über den Betrag verfügen kann. Im Falle eines Zahlungsverzuges sind wir berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 3% über dem jeweiligen Diskontsatz gemäß § 1 DÜG zu berechnen. Die Geltendmachung eines darüber hinausgehenden Verzugschadens bleibt s12s vorbehalten; dem Auftraggeber bleibt der Nachweis eines niedrigeren Verzugsschadens vorbehalten.
- Die Verwendung einer Werkaufnahme gilt erst dann als zulässig, wenn die Rechnung an s12s vollständig bezahlt ist.
IX. RECHNUNGSREKLAMATIONEN
Rechnungsreklamationen sind innerhalb von 8 Tagen nach Rechnungserhalt der s12s schriftlich anzuzeigen
X. BESONDERE BEDINGUNGEN FÜR DIE BEREICHE MUSIKBERATUNG, MUSIKRECHERCHE, KONZEPTION, KOMPOSITION ARRANGEMENT, LAYOUT, PRODUKTION UND BEARBEITUNG VON BESTEHENDEN WERKEN
A. ALLGEMEINES
- "Komposition" im Sinne der AGB dieser Geschäftsbedingungen sind sämtliche Werke von s12s, gleich in welcher Schaffensstufe oder in welcher technischen Form sie vorliegen (Notiertes Motiv, Partitur, Layout oder Produktion auf Ton und/oder Bildtonträger).
- Die Herstellung von Layouts (Demonstrationsaufnahmen) oder die Durchführung der Werkaufnahme als Produktionsbeauftragter sind eigen- ständige Leistungen von s12s. Sie können von ihm gesondert in Rechnung gestellt werden, soweit sie in dem erteilten Auftrag nicht enthalten sind und vom Auftraggeber zusätzlich gewünscht werden. Nutzungsrechte an Layouts werden nicht übertragen.
- Durch den Auftrag anfallende Nebenkosten (z.B. Honorare für Sprecher und/oder Vokalisten, Bildsynchronisation, Spezialgeräteverleih, Rei- sekosten, Spesen) gehen zu Lasten des Auftraggebers. Sprecher, Vokalisten und/oder Musiker werden ausschließlich namens, im Auftrag und für Rechnung des Auftraggebers engagiert.
- Alle von s12s berechneten Honorare und sonstigen Entgelte verstehen sich zuzüglich der jeweils bei Vertragsabschluss geltenden gesetzli- chen Mehrwertsteuer, soweit nicht schriftlich eine andere Vereinbarung getroffen wurde.
B. URHEBERRECHTLICHE NUTZUNGSRECHTE/LEISTUNGSSCHUTZRECHTE
- s12s überträgt die Nutzungsrechte frei von Ansprüchen Dritter, insbesondere auch frei von persönlichkeitsrechtlichen Einwendungen und Vergütungsansprüchen Dritter. s12s bleibt berechtigt, die Komposition für eigene Demonstrationszwecke (Showreel, Demotape) zu verwerten. Sollte eine Komposition 12 Monate nach Abnahme nicht veröffentlicht worden sein, ist s12s berechtigt, dem Auftraggeber eine angemessene Nachfrist zur Veröffentlichung von mindestens 3 (drei) Wochen zu setzen. Verstreicht auch diese Nachfrist fruchtlos, fallen die Rechte mit Ab- lauf der Nachfrist auf s12s zur ausschließlichen Verwertung zurück. Vergütungsansprüche von s12s nach Maßgabe der mit dem Auftraggeber getroffenen Vereinbarung bleiben unberührt von einem solchen Rechterückfall.
- Für den Fall, dass der Auftrag die Durchführung der Werkaufnahme als Produktionsbeauftragter umfasst, schließen die an den Auftraggeber übertragenen Rechte sämtliche s12s selbst, den beteiligten Interpreten und den sonstigen Mitwirkenden an der Werkaufnahme zustehenden übertragbaren Rechte und Ansprüche, insbesondere sämtliche Leistungsschutzrechte ein. Unberührt bleiben die Ansprüche, die s12s, die aus- übenden Künstler und sonstigen Leistungsschutzberechtigten aufgrund ihrer Verträge mit der GEMA bzw. GVL haben.
- s12s überträgt dem Auftraggeber urheberrechtliche Nutzungsrechte zu dem vertraglich vereinbarten Zweck. Die Übertragung darüber hin- ausgehender Nutzungsrechte (inhaltlich, zeitlich, räumlich) bedarf für jeden Einzelfall einer besonderen schriftlichen Vereinbarung. Ohne vorhe- rige schriftliche Einwilligung von s12s ist der Auftraggeber insbesondere nicht berechtigt die Komposition umzugestalten, zu bearbeiten, neu aufzunehmen oder mit Bild-, Text- und/oder Tonmaterial eines anderen Produktes als dem vertraglich vereinbarten zu synchronisieren.
- Bei der Verwendung seines Werkes hat s12s Anspruch, in von ihm nach billigem Ermessen zu bestimmender, branchenüblicher Weise als Urheber bezeichnet zu werden (Beschriftung sämtlicher Sendekopien, Copyright- Vermerk im Vor- oder Abspann bei Bildtonträgern u.ä.) Der Auftraggeber ist ohne schriftliche Mitteilung an s12s nicht berechtigt, die von s12s angegebene Werkbezeichnung bzw. den von s12s verwen- deten bzw. angemeldeten Titel einer Produktion zu verändern. Der Auftraggeber erfüllt für die von ihm vorgenommene oder beauftragte Verviel- fältigung und Verbreitung der Komposition anfallenden gesetzlichen oder vertraglichen Urheberrechtsverbindlichkeiten; insbesondere verpflichtet sich der Auftraggeber auch im Namen seiner dritten Vertragspartner zur ordnungs- und fristgemäßen Entrichtung aller im Zusammenhang mit einer Verwertung der Komposition anfallenden urheberrechtlichen Nutzungsgebühren im Verhältnis zu Autoren, Musikverlagen und/oder Verwertungsgesellschaften (GEMA, GVL etc.). Nach Veröffentlichung stellt der Auftraggeber s12s unaufgefordert Be- legstücke und die Schaltpläne zur Verfügung. s12s verpflichtet sich, die Schaltpläne vertraulich zu behandeln und nur zum Zwecke des Ab- gleichs mit der Gema oder einer anderen Urheberrechtsgesellschaft zu verwenden. Eine darüberhinausgehende Weitergabe der Schaltpläne erfolgt nicht.
- s12s hat das Recht, sämtliche die Verbreitung seines Werkes betreffenden Unterlagen halbjährlich durch eine zur Berufsverschwiegenheit verpflichtete Person (vereidigter Buchprüfer, Wirtschaftsprüfer, Rechtsanwalt) einsehen zu lassen. Die Kosten der Buchprüfung trägt s12s, so- fern die Prüfung keine Fehler ergibt, ansonsten trägt die Kosten der Auftraggeber.
C. VORZEITIGE VERTRAGSBEENDIGUNG/ABBRUCH DER ARBEITEN
- Wird ein erteilter, aber noch nicht begonnener Auftrag aus Gründen, die nicht s12s zu vertreten sind, nicht ausgeführt, so kann s12s - ohne dass es eines Schadensnachweises bedürfte - ein Ausfallhonorar in Höhe von mindestens 50% des vereinbarten Honorars berechnen, wobei die Geltendmachung eines darüber hinausgehenden Schadens durch s12s ausdrücklich unberührt bleibt. Wird ein bereits angefangener Auftrag aus von s12s nicht zu vertretenden Gründen nicht fertiggestellt, so steht s12s das volle Honorar zu. Als angefangen gilt ein Auftrag, wenn mit der vertraglich geschuldeten Leistung von s12s begonnen wurde. Dem Auftraggeber bleibt der Nachweis offen, ein Schaden sei überhaupt nicht entstanden oder wesentlich niedriger.
- s12s ist verpflichtet, die zur Ausführung des Auftrages erforderlichen Erfüllungsgehilfen mit größtmöglicher Sorgfalt auszusuchen. Eine wei- tergehende Haftung für Erfüllungsgehilfen übernimmt s12s nicht.
- Gehen Kompositionen trotz größter Sorgfalt von s12s unter, ohne dass er dies zu vertreten hat, so berührt dies seinen Honoraranspruch nicht; er ist in diesem Fall zur Ersatzbeschaffung zu einem vom Auftraggeber zu zahlenden Selbstkostenpreis verpflichtet, es sei denn, dass der Auftraggeber den Untergang zu vertreten hat.
D . EIGENTUMSVORBEHALT
- Bis zur vollständigen Bezahlung aller Forderungen aus dem Vertrag verbleiben das Eigentum an den die Werkaufnahme verkörpernden Ton- trägern sowie sämtliche Rechte an alle im Rahmen des Auftrages erstellten Werken bei s12s. Entsprechendes gilt hinsichtlich der Nutzungsrechte an den im Rahmen des Vertrages abgelieferten Materialien; bis zur vollständigen Bezahlung aller offenen Forderungen aus dem Vertrag ist der Auftraggeber also nicht berechtigt, derartige Materialien in irgendeiner Form zu verwenden bzw. durch Dritte verwenden zu lassen. Bei vertragswidrigem Verhalten des Auftraggebers ist s12s berechtigt, die Werkaufnahme zurückzuverlangen. In der Zurücknahme sowie in der Pfändung der Vorbehaltsache liegt kein Rücktritt vom Vertrag.
- Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Auftraggeber unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen.
XI. BESONDERE BESTIMMUNGEN FÜR TONSTUDIO ARBEITEN
- Die in Rechnung gestellten Honorare sind Grundhonorare. Nutzungs-, Verwertungs-, Leistungsschutz- und/oder abtretbare Urheberrechte sowie Urheberrechtsanteile werden von den über s12s beschäftigten, beauftragten bzw. gebuchten Sprechern, Sängern, Komponisten und/oder Darstellern grundsätzlich für den Zeitraum von einem Jahr ab Fertigstellung und Übergabe an den Auftraggeber für eine bundesweite Auswertung (innerhalb der Bundesrepublik Deutschland) übertragen, falls nicht anders schriftlich vereinbart.
XII. SCHLUSSBESTIMMUNGEN
- Erfüllungsort aller Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis ist für beide Teile der Geschäftssitz von s12s.
- Das gleiche gilt hinsichtlich des Gerichtstandes, sofern nicht gesetzlich ein anderer Gerichtsstand zwingend vorgeschrieben ist.
- Bei Teilnichtigkeiten einer Bestimmung dieser Geschäftsbedingungen bleiben die übrigen Bedingungen wirksam; an die Stelle der nichtigen Bedingungen tritt eine Bestimmung, die unter Berücksichtigung der wechselseitigen Interessen der Parteien der Branchenüblichkeit am nächsten kommt.
- Die vorstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten mit Wirkung vom 1. November 2005 an. Frühere Fassungen verlieren hiermit ihre Gültigkeit.
Abweichungen von diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen, ergänzende Vereinbarungen und Nebenabreden bedürfen der Schriftform oder der ausdrücklichen schriftlichen Bestätigung - Weder die verspätete noch die versäumte oder unvollständige Ausübung eines Rechts von s12s aus diesem Vertrag stellt den Verzicht auf dieses oder irgendein anderes Recht aus diesem Vertrag durch s12s dar.
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